Geißler Legal - Kanzlei für internationales Wirtschaftsrecht und Verhandlungsführung

GEMA vs. Open AI - Urheberschutz vs. Data Mining

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1. Das Urteil des LG München I - Ein Meilenstein im Urheberrecht

Mit Urteil vom 11.11.2025 hat das Landgericht München I (Az. 42 O 14139/24) OpenAI – dem Betreiber von ChatGPT – unter anderem verboten, bestimmte geschützte Liedtexte:

  • in seinen Systemen zu speichern,
  • für die Generierung von Inhalten zu verwenden,
  • und öffentlich wiederzugeben,

soweit hierfür keine gültige Lizenz vorliegt. Dadurch werden vor allem die im Urhebergesetz verbrieften Künstlerrechte erheblich gestärkt – mit erheblichen Konsequenzen, wie dieser Beitrag näher aufzeigen wird.

Im konkreten Fall ging es um 9 bekannte Songtexte, u. a. von Herbert Grönemeyer, Helene Fischer und Reinhard Mey, die durch ChatGPT – ohne Zustimmung – der Rechteinhaber einfach so reproduziert wurden. Das Gericht stellte klar: Die Wiedergabe solcher Inhalte – selbst in Teilen – verletzt das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Klare Ansage, die aber rein rechtlich betrachtet zwingend und daher nur folgerichtig erscheint.

Damit liegt ein klarer Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor – auch unabhängig davon, ob es sich um rein algorithmische oder menschlich gesteuerte Nutzung handelt.

2. Tragweite weit über den Einzelfall hinaus - Schutz für alle geistigen Urheber

Als Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht sehe ich in diesem Urteil weitreichende Bedeutung für sämtliche Urheber geistigen Schaffens jeder Coleur – nicht nur für prominente Künstler.

Der Schutz durch das Urheberrecht gilt für jede persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 UrhG – also auch für Fotografen, Texter, Musiker, Designer und Autoren. Denn gerade im Rahmen des sogenannten Data Mining – also der automatisierten Auswertung und Extraktion urheberrechtlich geschützter Inhalte – werden Werke zunehmend ohne Zustimmung in KI-Systeme eingespeist, verarbeitet und ausgegeben.

Viele Urheber wissen nicht, dass bereits das abspeichern oder weiterverarbeiten ihrer Werke durch KI-Modelle eine unzulässige Nutzung im Sinne des Urheberrechts darstellen kann – auch ohne dass der konkrete Inhalt veröffentlicht wurde. Entscheidend ist die technische Erfassung und Verwertung ohne Lizenz.

3. Urheberrechtliche Ansprüche - Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz

Wer feststellt, dass seine Werke durch KI-Systeme wie ChatGPT oder vergleichbare Dienste ohne Lizenz verwendet oder wiedergegeben werden, kann rechtlich vorgehen. Die zentralen Ansprüche sind:

  • Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG) – zur Beendigung der Nutzung
  • Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG) – zur Feststellung der Nutzungsart und ‑intensität
  • Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 UrhG) – regelmäßig berechnet nach der Lizenzanalogie

Gerade die Lizenzanalogie ermöglicht es Urhebern, eine angemessene Vergütung für eine unerlaubte Nutzung zu verlangen – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Lizenzvertrag bestanden hätte. Diese Berechnung orientiert sich an marktüblichen Vergütungssätzen, die z. B. über GEMA-Tarife oder Bildhonorartabellen ermittelbar sind.

4. Konsequenzen für Plattformen, KI-Anbieter und Data-Mining-Projekte

Für Anbieter von KI-Technologien, Plattformbetreiber und Unternehmen im Bereich des maschinellen Lernens wird das Urteil des LG München I zu einem zentralen Compliance-Risiko.

Die Richter stellten klar: Das Verwenden, Speichern und Ausgeben geschützter Inhalte ohne Lizenz ist unzulässig – unabhängig davon, ob das Material öffentlich im Internet verfügbar war. Eine Berufung auf die Schrankenregelungen für Text- und Data Mining (§§ 44b ff. UrhG) greift nicht automatisch, insbesondere wenn es zu Ausgaben (Outputs)geschützter Werke kommt.

Fazit: Wer in seinen KI- oder Data-Mining-Projekten auf urheberrechtlich geschützte Inhalte zugreift, muss über rechtskonforme Lizenzmodelle verfügen – andernfalls drohen Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungenund rechtliche Schritte, auch aus dem Ausland.

5. Handlungsempfehlung für Urheber, Musiker und Fotografen

Wer schöpferisch tätig ist – ob als Musiker, Fotograf, Texter oder Verleger – sollte jetzt prüfen, ob seine Werke:

  • durch KI-Modelle erfasst und verarbeitet werden,
  • öffentlich zugänglich gemacht oder ausgegeben wurden,
  • oder in Trainingsdatenbanken eingespeist wurden.

Als Rechtsanwalt für Urheberrecht und Medienrecht unterstütze ich Urheber dabei

  • Auskunftsansprüche durchzusetzen,
  • Lizenzansprüche geltend zu machen,
  • Schadensersatz auf Grundlage der Lizenzanalogie zu berechnen,
  • und rechtssichere Lizenzvereinbarungen zu gestalten, um zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden.

6. Fazit - Urheberrecht im Zeitalter von KI und Data Mining

Das Urteil des LG München I ist ein deutliches Zeichen zugunsten des Urheberrechts:
Künstliche Intelligenz bewegt sich nicht im rechtsfreien Raum.

Wer schöpft, hat Rechte.
Wer nutzt, braucht eine Lizenz.

Für Urheber bedeutet das: Die eigenständige Kontrolle über das geistige Eigentum bleibt auch im KI-Zeitalter unverzichtbar. Für Unternehmen und Plattformen heißt das: Data Mining erfordert rechtliche Klarheit.

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