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Wenn das Wehrrecht zur Hürde für internationale Geschäftsthemen wird

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Von New York, Rio, Tokyo - wie das neue Wehrrecht zur Hürde für Gründer, Unternehmer und Unternehmen im internationalen Kontext wird

Internationale Mobilität, Secondments, Business abroad – eigentlich Selbstverständlichkeiten in einem vereinten Europa, in einer globalisierten Welt.

Was die Stunde nun geschlagen hat, dürfte aber aufhorchen lassen. Wer nicht nur vorübergehend ins Ausland will, braucht den Stempel von Vater Staat. Vater Staat ist in diesem Falle das Verteidigungsministerium, kurz das BMVg. Dieses wird örtlich von den sog. Karrierecentern der Bundeswehr, früher so etwas wie die Kreiswehrersatzämter, repräsentiert.

Rechtlicher Hintergrund

Der Staat hat es Deutschen, die ihren Lebensmittelpunkt außerhalb der Bundesrepublik suchen, schon traditionell recht schwer gemacht. Zu denken ist etwa an die sog. Wegzugsbesteuerung, wo Deutsche, die ihren Erstwohnsitz ins Ausland, einschließlich dem EU-Ausland, verlegten, ordentlich zur Kasse gebeten werden. Während diese staatlichen Eingriffe bis dato schwerpunktmäßig von fiskalischen Interessen motiviert gesessen zu sein scheinen, kommt mit der Reaktivierung des Wehrpflichtgesetzes (kurz: WPflG) eine weitere Hürde für Auslandswillige hinzu. Die Rede ist von § 3 Abs. 2 WPflG. Dieser Paragraph ist – entgegen einiger Falschmeldungen in der Presse – nicht neu. Er ist lediglich durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 WPflG auch auf den Normalfall erweitert worden, nachdem er zuvor nur im Falle des Spannungs- oder Verteidigungsfall (= Angriff auf die BRD, Nato/EU) zur Anwendung kommen sollte. Da kein solcher Fall je seit dem 2. Weltkrieg ausgerufen wurde, fand diese Regelung in der Lebenswirklichkeit nie Anwendung. Das ist nun anders. Damit wirkt eine wehrrechtliche Norm erstmals in den normalen Lebens- und Wirtschaftsalltag hinein. § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG sagt:

Wehrpflichtgesetz (WPflG)

§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht

(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. 

Betroffener Personenkreis

Nach aktueller Rechtslage muss mit Blick auf den klaren Wortlaut und die dahinterstehende Intention des Gesetzgebers klar davon ausgegangen werden, dass diese Melde- und Genehmigungspflicht für alle deutschen Staatsangehörigen gilt, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.

Gemeint sind vor allem die Jahrgänge 1994 bis 2007, die wegen der Aussetzung des Wehrpflichtgesetzes gar nicht erst gemustert worden sind. Anders als die Älteren haben diese ihre Wehrpflicht nicht erfüllt, indem sie Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben.

Die Regelung adressiert alle Deutschen, das heißt alle Passdeutschen – das heißt insbesondere auch Personen mit einer doppelten Staatsangehörigkeit oder auch vermeintliche Ausländer, die aber gleichwohl mittlerweile über einen deutschen Pass verfügen.

Wirtschaftliche Relevanz und Praxisfälle

Diese Regelung hat insbesondere – weil der Gesetzgeber hier noch nicht durch Verwaltungsvorschriften Ausnahmetatbestände konkretisiert hat – auch auf die Wirtschaft eine große Auswirkung.

Besonders brisant ist das für die Business Angelegenheiten mit Auslandsbezug. Internationale Mobilität ist heute kein Ausnahmefall, sondern gelebte Realität. Genau hier kann § 3 Abs. 2 WPflG praktische Folgen haben:

  • Arbeitnehmer im Secondment – Mitarbeiter werden für mehrere Monate in ausländische Konzerngesellschaften, Niederlassungen oder Teams entsandt.
  • Projektmitarbeiter und Spezialisten im Auslandseinsatz – Etwa Berater, Ingenieure, IT-Spezialisten, Juristen, Compliance-Verantwortliche oder Interim-Manager.
  • Unternehmer mit typischerweise längeren Auslandsaufenthalten – Zum Beispiel wegen Investoren, Produktionsstandorten, Lieferketten, Verhandlungen oder operativer Leitung im Ausland.
  • Geschäftsführer und Organträger – Gerade in kleineren und mittleren Unternehmen hängt viel an einzelnen Schlüsselpersonen mit internationaler Präsenz.
  • Gründer, Start-up-Führungskräfte und digitale Unternehmer – Insbesondere bei Wohnsitz- oder Lebensmittelpunktverlagerungen nach Dubai, Zypern oder Spanien.
  • Influencer, Content Creator und ortsunabhängige digitale Geschäftsmodelle – Wer längere Zeit aus dem Ausland arbeitet, produziert oder seine Struktur dorthin verlagert, sollte das Thema nicht ignorieren.
  • Selbständige und Freiberufler mit internationalem Geschäftsmodell – Etwa Berater, Agenturinhaber, Entwickler, Coaches, E-Commerce-Unternehmer oder Künstler.
  • Studierende und Nachwuchskräfte – Etwa bei ERASMUS, Auslandssemestern oder länger angelegten Ausbildungsaufenthalten.
  • Remote Worker und Digital Nomads – Wer monatelang aus dem Ausland arbeitet, bewegt sich schnell in einer rechtlichen Grauzone.

Der Punkt ist simpel: § 3 Abs. 2 WPflG ist kein exotisches Wehrrechtsdetail mehr. Die Norm kann zu einem echten Mobilitäts-, Planungs- und Compliance-Thema werden – für Arbeitnehmer ebenso wie für Unternehmen, Gründer und international tätige Einzelpersonen.

Hinzu kommt: In der Praxis bleibt es selten beim Wehrpflichtgesetz allein. Je nach Konstellation stellen sich auch Fragen des Passrechts, des Melderechts, des Berufsrechts, des Strafrechts und anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften.

Fazit und Handlungsempfehlung

Der neue rechtliche Hebel liegt nicht nur im Wehrdienst selbst, sondern in der staatlichen Kontrolle längerer Auslandsaufenthalte. Für Wirtschaft und internationale Mobilität ist das ein Thema, das man ab jetzt mitdenken muss.

Wer klären möchte, ob er selbst oder sein Unternehmen betroffen ist, sollte die Lage frühzeitig rechtlich prüfen lassen. Genau dabei unterstütze ich.

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