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Influencer und Vertragsrecht - Alter Wein aus neuen Schläuchen?

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Influencer und Vertragsrecht - Alter Wein aus neuen Schläuchen?

Influencer haben herkömmliche Handelsvertreter weitgehend abgelöst. Sie sind die neuen Markenbotschafter. Sie ersetzen klassische Vertriebskanäle. Sie erreichen Zielgruppen in Echtzeit – und transportieren Markenwerte authentisch wie nie zuvor.

Doch hinter dem scheinbar lockeren Content steckt ein knallhartes Geschäft. Für Markeninhaber und Agenturen kann das teuer werden. Denn hinter jedem Posting stehen wirtschaftliche Interessen – und rechtliche Compliance Risiken.

Die juristischen Risiken sind dabei nicht neu – erscheinen aber in einem neuen Gewand.

Hier sind die 7 Todsünden im Agentur- und Influencervertragsrecht die man aus anwaltlicher Sicht unbedingt vermeiden sollte:

1. Performance statt Verkaufsquote: Die Festlegung von KPIs

Früher war der Umsatz das Maß der Dinge. Heute zählen TKP (Tausend-Kontakt-Preis) und CPM (Cost per Mille). Doch viele Verträge im Influencer-Marketing lassen konkrete KPI-Vorgaben vermissen. Das führt regelmäßig zu Streit über die Reichweite, die Sichtbarkeit – und letztlich über die Vergütung.

  • Praxistipp: KPIs müssen präzise im Vertrag geregelt sein – inkl. Referenzwerte, Messmethodik und Reportingpflichten (z.B. “Insights”). Jede kluge Vertragsgestaltung, die Sie von einem Anwalt vornehmen lassen sollten, ist besser und kostengünstiger als das auch beste Vertragsmanagement hinten raus.

2. Alte Debatte, neuer Kontext: IP- und Nutzungsrechte

Auch der Handelsvertreter durfte früher nicht ohne Weiteres das Firmenlogo oder Produktbilder anderweitig verwenden. Gleiches gilt heute für Influencer-Content: Wer darf die Inhalte weiterverwerten – und in welchem Umfang?

Problematisch wird es, wenn die Rechte nicht explizit übertragen wurden und die Marke etwa ein Reel als Ad verwenden will.

  • Praxistipp: Verwertungsrechte klar definieren – nach Medium, Dauer, Gebiet und Zweck. Und: Influencer sollten wissen, worauf sie sich einlassen.

3. Kein Witz: Vertragsstrafen bleiben ein scharfes Schwert

Werbepost nicht veröffentlicht? Markenverstoß? Exklusive Kooperation missachtet? Hier greifen – wie bei klassischen Vertriebspartnerschaften – Vertragsstrafen. Doch diese sollte angemessen und konkret beziffert sein, damit sie später auch vor Gericht halten und nicht vom Richter kassiert werden, um dem Worst Case – dass dann überhaupt keine Vertragsstrafe mehr gilt – effektiv vorzubeugen.

  • Praxistipp: Nicht mit „Pauschal-Pönalen“ arbeiten, sondern gezielt sanktionierbare Pflichtverletzungen definieren und beziffern.

4. Vertrauen ist gut – Vertraulichkeit ist besser (GHV / NDA)

Kampagneninhalte, Produktneuheiten oder Budgetrahmen sind sensibel. Dennoch fehlen in vielen Influencer- und Agenturverträgen oftmals präzise Geheimhaltungsvereinbarungen (GHV) bzw. Non-Disclosure Agreements (NDA). Das Ausbleiben solcher Klauseln oder wenn sie viel zu pauschal gehalten sind,  ist riskant – insbesondere, wenn der Content zeitlich versetzt oder exklusiv verwertet werden soll.

  • Praxistipp: Lassen Sie Ihre Verschwiegenheitsregelungen anwaltlich prüfen – ohne die kreative Freiheit unverhältnismäßig einzuschränken.

5. Unzureichende Regelungen zur Werbekennzeichnung

Was nicht richtig als Werbung gekennzeichnet ist, kann als Täuschung gelten – und Sie haften mit.

Seit den Urteilen im Fall Cathy Hummels ist klar: Werbliche Inhalte auf Social Media müssen eindeutig und korrekt gekennzeichnet werden – unabhängig von Vergütung oder Produktwert.

  • Absicherung: Verpflichtung zur Werbekennzeichnung vertraglich festhalten – mit Bezug auf § 5a UWG, Medienstaatsvertrag und die Empfehlungen der Medienanstalten. Auch Tools oder Formulierungen („#Anzeige“, „Bezahlte Partnerschaft mit…“) sollten konkret vereinbart werden.

6. Kein klarer Freigabeprozess

Markenkontrolle ist nur mit Kontrollmechanismus möglich.

Wenn Creator ungeprüften Content veröffentlichen, riskieren Agenturen und Markeninhaber Verstöße gegen CI-Richtlinien, Wettbewerbsrecht oder das Markenimage.

  • Absicherung: Festlegen eines abgestuften Freigabeprozesses mit Prüf- und Korrekturschleifen. Die finale Freigabe sollte verbindlich sein – andernfalls: keine Veröffentlichung.

7. Kein Exit-Szenario definiert

Was tun, wenn alles schiefläuft?

Ob Vertragsbruch, toxisches Verhalten oder ein Reputationsskandal – ohne klare Exit-Klauseln und Rückabwicklungspflichten bleibt nur der Weg über das Gericht.

  • Absicherung: Rechte zur außerordentlichen Kündigung, Pflicht zur Content-Sperrung oder -Löschung, sowie Vertragsstrafen im Fall von „Reputationsschäden“ oder GHV-Verletzungen.

8. Fazit:

Wenn Agenturen und Markeninhaber im Influencer-Marketing professionell agieren wollen, braucht man mehr als Likes und gute Bilder. Social Media Compliance beginnt mit sauberen Verträgen. Präzise, transparent, risikobewusst. Alles andere ist fahrlässig. Alter Wein aus neuen Schläuchen.

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