Geißler Legal - Kanzlei für internationales Wirtschaftsrecht und Verhandlungsführung

Künstliche Intelligenz und Urheberrecht - Was Sie über KI-generierte Inhalte wissen sollten

Compliance optimierte Rechtsberatung für Ihre Geschäftstätigkeit - ganzheitlich, länderübergreifend, kosteneffizient.

Die Nutzung von KI-generierten Bildern und Texten

Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) für die Erstellung von Web-Inhalten boomt mit Tools wie ChatGPT, Midjourney, Gemini, Neuroflash, DALL-E oder Adobe Firefly. Besonders im Bereich Künstliche Intelligenz & Urheberrecht entstehen dadurch aber viele Fragen und rechtliche Unsicherheiten. Unser Artikel klärt Sie darüber auf, wer der Urheber von KI-generierten Texten, Bildern und Videos ist, wie Sie selbst Urheber solcher Inhalte werden können und ob Sie KI-generierte Inhalte bedenkenlos auf Ihrer Webseite, Ihrem Blog und in sozialen Medien verwenden dürfen. 

1. KI-generierte Inhalte

Als Betreiber von Webseiten, Webdesigner oder Content Creator eröffnen sich zahlreiche Möglichkeiten, KI-gesteuerte Inhalte online zu nutzen. Sie können die KI beispielsweise für die Erstellung von Werbetexten, Social-Media-Beiträgen, Newslettern, Bildern, Grafiken, Logos oder sogar Videos einsetzen.

Warum ist KI in der Lage, “kreative” Inhalte zu erstellen?
Generative KI funktioniert durch maschinelles Lernen, bei dem große Datenmengen genutzt werden, um die KI zu trainieren. Dadurch kann sie Muster erkennen und neue Inhalte generieren. Diese Datenmengen bestehen aber oft aus urheberrechtlich geschützten Werken und sind deswegen grundsätzlich das geistige Eigentum zahlreicher Autoren, Künstler, Webdesigner oder Content Creator.

2. Wer ist der Urheber von KI-generierten Inhalten?

Eine der spannendsten Fragen im Zusammenhang mit generativer KI und Urheberrecht betrifft die Urheberschaft: Ist es das Unternehmen hinter der KI? Der Programmierer oder Trainer der KI? Die Urheber der Trainingsdaten, also der Mensch (Stichwort: Schöpfungstheorie)? Die KI selbst? Oder sind es Sie als Nutzer der generativen KI?

Um diese Frage zu beantworten, ist es wichtig zu verstehen, wann Urheberrechtsschutz überhaupt greift. Dies ist nach allen europäischen Rechtsordnungen sehr ähnlich und betrifft im deutschen Urheberrecht den § 2 Abs. 2 UrhG. Nach dieser gesetzgeberischen Vorschrift ist ein Inhalt urheberrechtlich geschützt, wenn und soweit er eine persönliche geistige Schöpfung darstellt und diese eine gewisse, in der Regel von der Rechtsprechung im Einzelfall festgestellte Schöpfungshöhe erreicht. Jüngstes prominentes Beispiel, bei dem zwar eine geistig-individuelle Kreation bejaht, die für den Genuß des Urheberrechtsschutzes erforderliche Schöpfungshöhe allerdings verneint wurde, ist der Fall der BIRKENSTOCK Sandalen (BGH Urt. V. 20.02.2025 – I ZR 16/24). Bezüglich der Frage der Urheberschaft von KI bedeutet das im Grundsatz erst einmal, dass der Inhalt von einem Menschen erschaffen worden sein und seine Gedanken oder Gefühle auf individuelle Weise ausdrücken muss. Die entscheidende Frage ist nun, ob ein von einer KI generierter Inhalt diese Kriterien erfüllt.

KI und Urheberschaft – Wer ist der Urheber? 

  • Programmierer: Nein, der Programmierer ist grundsätzlich nicht der Urheber. Er müsste im Entwicklungsprozess der KI individuelle Gestaltungsmöglichkeiten getroffen haben, die der Nutzer der KI nicht beeinflussen kann. Dies trifft auf gängige KI-Systeme jedoch nicht zu.

  • Unternehmen hinter der KI: Nein, ein Unternehmen ist kein Mensch und kann daher nach deutschem Urheberrecht nicht als Urheber gelten. Lediglich über das Instrument der Vertragsgestaltung könnte er die Inhaberschaft am geistigen Eigentum erwerben (bspw. durch äquivalente IP-Klauseln in Arbeits- oder Freelancerverträgen)

  • Trainer der KI: Nein, der Trainer der KI trifft zwar eine Auswahl aus Texten und Bildern, gestaltet jedoch nicht jedes einzelne Bild oder jeden Text. Daher kann auch der Trainer grundsätzlich nicht als Urheber betrachtet werden.

  • Urheber der Trainingsdaten: Umstritten, aber obwohl die Werke der Urheber als Grundlage verwendet werden, leisten diese keine eigene, neue geistige Schöpfung, sodass sich das Urheberrecht nicht zwingend am Werk der kreierten Schöpfung verstetigt.

  • Künstliche Intelligenz: Nein, da eine KI kein Mensch ist, kann sie nach deutschem Urheberrecht nicht als Urheber anerkannt werden. Nur menschliche Schöpfungen sind urheberrechtlich geschützt.

  • Nutzer/Prompter: Nein, der Nutzer oder Prompter der KI kann ebenfalls nicht als Urheber gelten. Die bloße Eingabe eines Prompts (Anweisung an die KI) reicht nicht aus, um als Urheber des generierten Inhalts zu gelten. Der Prompt stellt nur eine Idee dar, und der Nutzer weiß nicht genau, wie die Umsetzung aussehen wird. Der Nutzer trifft also keine eigenen kreativen Entscheidungen.

Wichtiger Hinweis:
KI-generierte Texte, Bilder und Videos sind nach jedenfalls aktueller Rechtsprechung nicht urheberrechtlich geschützt und gelten als gemeinfrei, wobei zwischen reinen KI-Werken und menschlich-unterstützten Werken in der Praxis sorgfältig unterschieden werden muss.

 

3. Welche Konsequenzen hat es, wenn ich KI-generierte Inhalte auf meiner Webseite nutze?

Es klingt verlockend: Da bei KI-generierten Inhalten oftmals von fehlendem Urheberrechtsschutz auszugehen ist, sind gleichwohl bei der lizenzfreien Verwendung auf eigenen Webseiten bzw. für andere geschäftliche Zwecke folgende Risiken zu beachten::

  • Haftung: Sie sind für alle KI-generierten Inhalte verantwortlich, die Sie auf Ihrer Webseite nutzen. Sollte beispielsweise eine von der KI erstellte Stellenausschreibung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, haften Sie dafür.

  • Risiko von Urheberrechtsverletzungen: Falls KI-generierte Texte oder Bilder bestehenden urheberrechtlich geschützten Werken ähneln, kann dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Wenn Sie etwa ein Unternehmenslogo von der KI erstellen lassen, das einem bereits bestehenden Logo ähnelt, können Abmahnungen und Schadensersatzforderungen die Folge sein.

  • Andere könnten dieselben Inhalte nutzen: Da KI-Inhalte gemeinfrei sind, könnte ein anderes Unternehmen denselben Prompt eingeben und das gleiche Bild oder den gleichen Text erhalten. So könnten auch andere Unternehmen das gleiche Produktbild wie Sie verwenden.

Praxis-Tipp:

Um Abmahnungen und Schadensersatzansprüche zu vermeiden und sicher durch die Unwägbarkeiten in einer mehr und mehr von KI geprägten Geschäftswelt zu navigieren, sollten Sie KI-generierte Inhalte gründlich durch einen Experten und geeignete Tools prüfen lassen – alleine schon wegen des Risikos Ihrer persönlichen Haftung. Sie können beispielsweise Logos im DPMA-Register suchen, eine Rückwärtssuche für Bilder bei Google durchführen oder einen Plagiatsscanner verwenden. Es ist ratsam, Ihre KI-Erzeugnisse individuell anzupassen oder sie nur als Inspirationsquelle zu nutzen. Dokumentieren Sie Ihre Schritte und Nachforschungen immer sauber und ziehen Sie bei Zweifelsfragen einen Rechtsanwalt zu Rate.

4. Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte

Aktuell gibt es noch keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte. Die mit dem 02.02.2025 in Kraft getretene KI-Verordnung sieht jedoch vor, dass Anbieter von KI-Inhalten diese klar kennzeichnen müssen, damit sie als solche erkennbar sind. Sie selbst als Verwender sind nur dann ab dem 02.08.2026 verpflichtet, KI-generierte Inhalte zu kennzeichnen, wenn es sich um Deep Fakes oder um Texte zu Themen von öffentlichem Interesse handelt.

Aber Obacht! Auf Social Media Plattformen kann bereits eine Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gelten. Auf Instagram, Facebook (Meat), TikTok und YouTube sind entsprechende Regelungen bereits durch entsprechende Vorgaben in den Nutzungsbedingungen des Betreibers der Plattformen in Kraft und damit verbindlich, um störungsfrei auf den Plattformen zu agieren.

5. Wie werde ich Urheber meines KI-generierten Inhalts?

Wie bereits erklärt, ist eine persönliche geistige Schöpfung notwendig, damit ein Inhalt urheberrechtlich geschützt wird. Dabei spielt Ihr kreativer Beitrag und eine gewissen Schöpfungshöhe zum Endergebnis eine entscheidende Rolle.

Wenn Sie etwa die Anordnung von Elementen verändern, Farben anpassen oder neue Bildelemente hinzufügen, könnten Sie als Urheber eines Bildes in Frage kommen. Wenn Sie jedoch einen Werbetext durch KI erstellen lassen und lediglich ein Wort ändern, reicht dies nicht aus, um als Urheber anerkannt zu werden.

Je mehr Sie den KI-generierten Inhalt modifizieren, desto wahrscheinlicher ist es, dass Sie als Urheber gelten. Eine absolute Sicherheit gibt es jedoch nicht. Auch ein sehr detaillierter Prompt reicht nicht aus, um Urheberrechte zu beanspruchen, da der von der KI gelieferte Inhalt unvorhersehbar und zufällig entsteht.

Wichtig:
Derzeit gibt es in Deutschland keine klare Rechtsprechung oder gesetzliche Regelung zur Urheberschaft von KI-generierten Inhalten. Auch die geplante KI-Verordnung enthält keine diesbezüglichen Bestimmungen. Daher muss in jedem Fall individuell entschieden werden, ob ein Mensch genug Einfluss auf einen Text, ein Bild oder ein Video genommen hat, um als Urheber zu gelten. Wenn Sie KI-Inhalte anpassen möchten, um als Urheber zu gelten, sollten Sie diese Änderungen gut dokumentieren.

Falls Sie sicherstellen möchten, dass Sie als Urheber gelten, empfehlen wir, die KI nur als Inspirationsquelle zu verwenden und das Endprodukt vollständig selbst zu erstellen – und auch hier zwecks Vorbeugung späterer Beweisschwierigkeiten: dokumentieren.

Jetzt Anfrage stellen
Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsanwalt & zertifizierter Compliance Berater

FOTO 3-Mobile

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Geißler Legal.

Adresse

Gertrudenstr. 30-36 (Willy-Millowitsch-Platz)
D-50667 Köln
Telefon:
0221-42482831
Telefon:
0171-2211612

Öffnungszeiten

Mo-Sa: 10:00 – 13:00 Uhr
Mo-Fr: 14:00 – 20:00 Uhr 
und nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen
de_DEGerman