Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen nicht, sofern das Unternehmen keine eigenen KI-Systeme einführt. Solange Arbeitnehmer also ihre eigenen, persönlichen KI-Accounts benutzen, kann von einer Regelung durch Betriebsvereinbarung abgesehen werden. Insbesondere löst die KI-Anwendung kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aus, wenn der Arbeitgeber keine zur Überwachung geeigneten Informationen erhält. Dies folgt aus einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg.
Der Betriebsrat ist allerdings gem. § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu unterrichten, da durch den Einsatz von KI Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe geregelt werden.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 und 3 BetrVG kann der Betriebsrat (auf Kosten des Arbeitgebers) stets einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn er zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen muss.
Einführung unternehmenseigener KI-Lösungen
Ein wirksames Risikomanagement hinsichtlich Datenschutz und Schutz von Unternehmensgeheimnissen ist nur möglich, wenn eine eigene interne KI-Lösung eingeführt wird. Microsoft 365 bietet dazu beispielsweise als relativ einfach zu erreichende Nutzungsmöglichkeit den „Copilot“ als „täglichen KI-Begleiter“ an. Für Unternehmen mit umfangreichen Datenbeständen kann es interessant sein, eigene Datenbanken mittels einer sicheren KI-Lösung aufbereiten und verarbeiten zu lassen.
Risiken, die im Zusammenhang mit dem Urheberrecht und dem sonstigen Recht des geistigen Eigentums bestehen, lassen sich allerdings auch durch unternehmenseigene KI-Lösungen nur eingeschränkt verringern. Sofern Daten über die Nutzung anfallen und diese dem Arbeitgeber die (abstrakte) Möglichkeit einer Überwachung von Leistung und/oder Verhalten der Mitarbeiter erlauben, ist das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG berührt. Dies wird in den meisten Fällen aufgrund der derzeit am Markt verfügbaren KI-Lösungen nicht zu vermeiden sein. Daneben kommt ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht, wenn das Ordnungsverhalten im Betrieb – im Sinne des „betrieblichen Miteinanders“ – geregelt wird.
Das ArbG Hamburg hat dazu zutreffend ausgeführt, dass die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbaren Tools nicht unter das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten fallen. Es handelt sich letztlich nur um ein neues Arbeitsmittel – betroffen ist also das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten.
Bei Vorliegen konkreter Gefährdungen für die Gesundheit von Arbeitnehmern kommt auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – verbunden mit einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV und § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG – in Betracht.
Alle unternehmensintern KI-Lösungen werden zudem zukünftig durch die KI-VO reguliert werden. Unabhängig von ihrer Risikoeinstufung müssen diese KI-Systeme dann den Informationspflichten des § 50 KI-VO genügen. Arbeitnehmer müssen stets erkennen können, dass sie es mit einer KI zu tun haben, sofern dies nicht offensichtlich ist. Systeme mit hohem Risiko – insbesondere Anwendungen im Personalbereich im Zusammenhang mit Einstellungen, Kündigungen, Beförderung oder sonstigen individuellen Überwachungen und Bewertungen von Arbeitnehmern – unterliegen zudem besondere Anbieter- und Betreiberpflichten. Der Arbeitgeber als Betreiber eines Systems hat dabei vor allem eine sichere Organisation und ordnungsgemäße Beaufsichtigung des Systems sicherzustellen.