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Rechtmäßige Kündigung wegen Verstoß gegen vom Arbeitgeber angeordneter Schutzkleidung

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Legitimer Kündigungsgrund: Der Arbeitgeber war berechtigt, das Tragen roter Hosen vorzuschreiben

Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, die Farbe der Arbeitskleidung Ihrer Angestellten zu bestimmen, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2024 hervorgeht. Angestellte, die diese Vorgaben missachten, riskieren eine Kündigung. Dieses Urteil betont die Wichtigkeit der Beachtung unternehmensinterner Kleidungsvorschriften.

In aller Kürze: Das Weisungsrecht des Arbeitgebers

  • Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 106 der Gewerbeordnung (GewO) und § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

  • Es befugt den Arbeitgeber, bestimmte Aspekte der Arbeitsausführung zu definieren.

  • Dazu gehören der Ort, die Zeit, der Inhalt der Arbeit sowie das Verhalten am Arbeitsplatz und die Arbeitskleidung.

  • Bei der Ausübung des Weisungsrechts müssen jedoch die Interessen beider Parteien berücksichtigt werden.

    • Die Grenzen dieses Rechts sind insbesondere durch die Grundrechte der Arbeitnehmer definiert.

    • Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, nur rechtmäßige Anweisungen zu befolgen.

  • Diese Regelungen stellen sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben, während die Arbeitgeber ihre organisatorischen Anforderungen umsetzen können.

Der Sachverhalt: Die Wahl zwischen roter oder schwarzer Hose? Der Geschmack spielt keine Rolle.

  • Ein langjähriger Mitarbeiter eines Industriebetriebs wurde zum 29. Februar 2024 ordnungsgemäß gekündigt, nachdem er wiederholt gegen die betriebliche Kleiderordnung verstoßen hatte.

  • Seit seiner Einstellung im Jahr 2014 war der Betroffene im Produktionsbereich tätig, wo gemäß den Unternehmensrichtlinien rote Arbeitsschutzhosen, die vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, obligatorisch sind.

  • Trotz zweier Abmahnungen im November 2023 setzte der Mitarbeiter seine Weigerung fort, die vorgeschriebene rote Hose zu tragen, und zog es vor, stattdessen eine schwarze Hose zu tragen.

  • Nach seiner Kündigung erhob der Mann eine Kündigungsschutzklage, die jedoch erfolglos blieb. Sowohl das Arbeitsgericht Solingen (Urteil vom 15. März 2024 – 1 Ca 1749/23) als auch die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 21. Mai 2024 – 3 SLa 224/24) bestätigten die Rechtmäßigkeit der Kündigung.

  • Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts berechtigt war, Rot als Farbe für die Arbeitshosen festzulegen. Dabei wurde das Persönlichkeitsrecht des Klägers in der weniger bedeutenden Sozialsphäre als ausreichend berücksichtigt, sodass für die Weisung jegliche sachlichen Gründe ausreichten.

Sachliche Gründe des Arbeitgebers: Erhaltung der Corporate Identity und Gewährleistung des Arbeitsschutzes

  • Ich konnte das Gericht mit zwei maßgeblichen Argumenten davon überzeugen, die Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters zu rechtfertigen. Erstens war die Arbeitssicherheit von zentraler Bedeutung: Der Einsatz von Rot als Signalfarbe wurde als unerlässlich angesehen, da der Mitarbeiter in Produktionsbereichen tätig war, in denen auch Gabelstapler verkehrten. Die rote Arbeitskleidung erhöhte somit deutlich die Sichtbarkeit der Beschäftigten und minimierte das Unfallrisiko erheblich.

  • Zweitens hob das Landesarbeitsgericht die Bedeutung der „Corporate Identity“ hervor, die durch einheitliche Arbeitskleidung in den Werkshallen gestärkt wird.

  • Der gekündigte Mitarbeiter konnte hingegen keine stichhaltigen Gründe für seine Weigerung vorbringen, die rote Arbeitshose zu tragen, die er zuvor jahrelang ohne Beschwerden getragen hatte. Seine ästhetischen Bedenken hinsichtlich der Hosenfarbe fanden bei den Richterinnen und Richtern des LAG keine ausreichende Grundlage.

  • Nach wiederholten Abmahnungen und anhaltender Weigerung, den Anweisungen zu folgen, sah das Gericht das Interesse des Betriebs an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses als vorrangig an. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

(LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024)

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