Geißler Legal - Kanzlei für Compliance & internationales Wirtschaftsrecht

Rechtsanwalt Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Führungskräfte - Ihr Business Partner HR-Legal & HR-Compliance in Köln

Compliance optimierte Rechtsberatung für Ihre Geschäftstätigkeit - ganzheitlich, länderübergreifend, kosteneffizient.

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Arbeitgeber und Führungskräfte in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Als Führungskraft oder Arbeitgeber mit internationaler Ausrichtung sollten Sie immer 3 zentrale Punkte im Hinterkopf haben – ob bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Beteiligung der Arbeitnehmervertretung oder bei Recruiting & Einstellungen 

  1. Kein EU-Mitgliedsstaat hat ein so soziales und arbeitnehmerfreundliches Arbeitsrecht wie Deutschland. Dass Arbeitnehmer sich in einer Vertretung vereinen dürfen, paritätische Mitbestimmungsrechte haben können und – last but not least – sehr hohen Kündigungsschutz genießen, das ist exklusiv nur in Deutschland so, nicht in Österreich, nicht in der Schweiz, nicht in Italien.

  2. Das heutige Arbeitsrecht hat eine lange Historie, begonnen bei Bismarck, über Liebknecht und Luxemburg bis Böckler und Brandt. Den gesetzgeberischen und richterlichen Entscheidungen liegen immer Grundprinzipien als ihre tragenden Säulen zugrunde: Es geht bei diesen Entscheidungen zumeist um soziale Systemgerechtigkeit, nicht immer um Einzelfallgerechtigkeit.

  3. Es gibt gerade in der DACH-Region in den meisten Situationen valide Möglichkeiten für Arbeitgeber, diesem als gesetzgeberische Grundentscheidung hinzunehmenden Ungleichgewicht effektiv entgegenzuwirken – ohne den Rahmen der gesetzlichen Spielregeln zu verlassen.

Folgende Themen sind Gegenstand meiner Beratung:

  • Beratung und Vertretung in arbeitsrechtlichen Compliance Verfahren
  • Whistleblowing und Hinweisgeberfälle
  • Personalangelegenheiten – Einstellungen, Abmahnungen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Einführung und Implementierung arbeitsrechtlicher Compliance
  • Arbeitsrechtliche Fragen mit Auslandsbezug – Arbeitnehmerentsendung
  • Arbeitsvertragliche Gestaltung und Prüfung
  • Verfassen und Prüfung arbeitsrechtlicher Zusatzdokumente
  • Verhaltenskodizes und arbeitsrechtliche Guidelines als Anlage zu Arbeitsverträgen
  • Verhandlung und Prüfung von Mitbestimmungsrechten, etwa durch den Betriebsrat

Besonderheiten des Arbeitsrechts im Zeitalter von Legal Compliance

Ein bunter Strauß an Themen und Anforderungen, denen Sie tagaus, tagein gerecht werden müssen. Lassen Sie kontrollierte Offensive walten. Bedeutet vor allem: Das Erreichen wirtschaftlicher Unternehmensziele auf der einen Seite und die Einführung und Umsetzung von arbeitsrechtlicher Compliance sind kein Widerspruch. 

Im Gegenteil: Compliance ist heute ein wichtiger Baustein, um als Vorzeigeunternehmen aufzutreten, das Angestellte, Kunden, Kooperationspartner, Investoren und andere Stakeholder überzeugt und langfristig bindet. Zur Erreichung dieser Ziele brauchen Sie qualifiziertes Personal – und müssen sich hin wieder auch von diesem trennen. Gestalten Sie zum einen Verträge fair und transparent und schaffen Sie dadurch Trust. Bedienen Sie sich auf der anderen Seite Expertenrat, um auch bei der oftmals Ultima-Ratio eines Outplacements von Mitarbeitenden rechts- und zielsicher zu navigieren.

Ihr Anwalt für Krieg und Frieden - Warum diese harte Überschrift?

Weil es die Realitäten in der Unternehmenswirklichkeit schlicht wiedergibt. Krieg, da dem Arbeitsvertrag als zwischenmenschliches Verhältnis ein nur begrenzt kalkulierbares Risiko eines mitunter zeit- und kostenintensiven Trennungsprozesses innewohnt. In Friedenszeiten, weil Arbeitgeber erfahrungsgemäß gut daran tun, vorausschauend und ökonomisch nachhaltig in Bezug auf die Ressource Human (= HR) zu agieren, indem sie potentielle HR-Risiken durch kluge Strukturen bereits minimieren. Mit der Installation von mitarbeiter- bzw. menschenzentrierter Inhouse-Trainings, einem paritätischem Code-of-Conduct und Befähigungsmaßnahmen Ihrer Mitarbeiter mit Grundlagen für ein solides Rechts- und Compliance Verständnis können Sie bereits in Friedenszeiten Strukturen gezielt setzen, die präventiv wirken. Frühe Prävention und Mitarbeiter-Vorsorge ist in der Regel kostengünstiger und nachhaltiger als selbst das beste Krisenmanagement hinten raus.

Experte für herausfordernde Personalangelegenheiten

Starke und zuverlässige Mitarbeiter sind ein Segen für jedes Unternehmen. Wohl dem, der sie ausnahmslos hat. Auf der anderen Seite haben Arbeitgeber gerade wegen des Ungleichgewichts der Machtverhältnisse in bestimmten Branchen (Stichwort: Arbeitnehmermarkt) immer wieder Personalien, die hinter den Erwartungen zurückbleiben. Entweder unter dem verhaltensbedingten Gesichtspunkt Leistung (Low-Performance) oder aber unter dem personenbedingten Gesichtspunkt, indem dieser fortlaufend oder punktuell gegen Verhaltenskodizes oder andere Unternehmenswerte verstößt. 

Als erfahrener Arbeitsrechtsexperte auf Arbeitgeberseite unterstütze ich Unternehmen und Führungskräfte bei der rechtssicheren Lösung komplexer Personalfragen.

Erfahrungsgemäß zeigt sich ein bequemer oder toxischer Habitus eines Mitarbeiters oft erst nach Ablauf der Probezeit, wenn die Hürden für einen einseitigen Beendigungswunsch des Arbeitgebers ungleich höher liegen.

Doch es gibt Wege des Outplacements und zwar in einer Weise, die fair und mit Perspektive ist, ohne die Würde eines Menschen zu diskreditieren.

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Was mich ausmacht

Als Rechtsanwalt mit Auslandserfahrung und top-tier Inhouse Expertise bin ich breit aufgestellt und bilde ich mich kontinuierlich in dem dynamischen Rechtsgebiet des Arbeitsrechts weiter. Um meine Mandanten kompetent zu vertreten, ist es unerlässlich, das Arbeitsrecht im Kern zu verstehen und gelichzeitig KI, Digitalisierung und Zukunftstrends stets im Blick zu haben. Ein weiteres großes Feld, was nicht außeracht gelassen werden darf, ist die Zunahme von Compliance Verfahren (z.B. wegen Mobbings oder angeblicher Verstöße gegen den Code of Conduct).

Unbeschadet dessen bleibt es im deutschen Arbeitsrecht dabei, dass das Günstigkeitsprinzip gilt. Da gesetzgeberisch von einer strukturellen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber ausgegangen wird, wird der Arbeitnehmer als besonders schützenswert betrachtet. Dies wirkt sich auf für ihn ungünstige Absprachen aus. Daher sind Klauseln im Arbeitsvertrag unwirksam, wenn sie gegen das „höhere“ Recht aus der Betriebsvereinbarung, dem Tarifvertrag oder dem Gesetz verstoßen. Andersherum gilt diese Unwirksamkeit jedoch nicht. Der Arbeitgeber muss diese gegen sich gelten lassen. Diese Gefahr von Nachteilen macht das Arbeitsrecht für Arbeitgeber so kompliziert.

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Nutzen Sie mein individuell angepasstes Angebot.

Weitere Einzelheiten zum Arbeitsrecht nach deutschem Recht

Als Oberbegriff umfasst der Dienstvertrag jegliche Vereinbarung, bei der eine Dienstleistung gegen eine Vergütung erbracht wird. Ein Arbeitsvertrag hingegen konkretisiert das Beschäftigungsverhältnis. Dieses zeichnet sich durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus, also durch die Bestimmung von Arbeitsort und -zeit.
Die Gewerbeordnung (GewO) gewährt dem Arbeitgeber ein Direktionsrecht. Dies ermöglicht es ihm, die im Arbeitsvertrag allgemein beschriebenen Arbeitsleistungen im Detail zu präzisieren. So kann er beispielsweise die genauen Arbeitszeiten und den Arbeitsort festlegen, sofern dies mit dem Arbeitsvertrag übereinstimmt.
Im Allgemeinen sind Arbeitsverhältnisse unbefristet. In Ausnahmefällen kann der Arbeitsvertrag jedoch eine Befristung enthalten. Dafür muss ein Grund gemäß dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) vorliegen, etwa bei Vertretung aufgrund von Krankheit oder Unfall.
Ein Arbeitsverhältnis kann durch einen Aufhebungsvertrag, eine Anfechtung, das Erreichen der Altersgrenze oder den Tod des Arbeitnehmers beendet werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann jedoch nicht ordentlich gekündigt werden.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchuG) sieht drei Gründe für eine ordentliche Kündigung vor: personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Damit der Kündigungsschutz greift, muss der Betrieb jedoch mehr als 10 Beschäftigte haben.
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unverzüglich. Es muss hierfür ein hinreichender Grund vorliegen. Zudem darf es nicht zumutbar sein, die reguläre Kündigungsfrist abzuwarten. Diebstahl oder Körperverletzung von Betriebsangehörigen sind Beispiele dafür.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann ein Betriebsrat während seiner Amtszeit in der Regel nur unter außergewöhnlichen Umständen wie einer Betriebsstilllegung ordentlich gekündigt werden; eine außerordentliche Kündigung bleibt jedoch weiterhin möglich.
Die speziellen Schutzbestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) greifen bei einer Kündigungserklärung gegenüber einem Arbeitnehmer, der bereits seit 6 Monaten beschäftigt ist und wenn der Betrieb mindestens 10 Mitarbeiter (vor 2004 5 Mitarbeiter) beschäftigt.
Die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sind in Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern nicht anwendbar. Auch ein Betrieb eines größeren Unternehmens kann davon ausgenommen sein, sofern er eine eigenständige Einheit ist, insbesondere in Personalangelegenheiten.
Zur Bestimmung der 10-Mitarbeiter-Grenze werden Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden voll gezählt, diejenigen mit 20 bis 30 Stunden als 0,75 und solche mit weniger als 20 Stunden als 0,5. Auszubildende werden bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt.

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