Während die angelsächsischen und US-amerikanischen Rechtssysteme ein Unternehmensstrafrecht seit je kennen (bspw. US-Federal Sentencing-Guidelines) gibt es hierzulande kein Strafrecht, das unmittelbar das Unternehmen straft, weil Strafrecht an Schuld anknüfpt. Allerdings gibt es neben der langen Diskussion zur Einführung des sog. Verbandssanktionengesetzes eine Reihe von Bußgeldtatbeständen, die Unternehmen kennen müssen. Denn Bußgeldtatbestände sind zwar formaljuristisch nur Ordnungswidrigkeiten. Allerdings spielt es keine Rolle für das betroffene Unternehmen, wenn es zur Zahlung von 10% seines weltweiten Jahresumsatzes verpflichtet wird, ob die Sanktion nun im rechtlichen Sinne eine Strafe nach dem StGB oder „nur“ eine Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG ist. Maßgeblich in Deutschland sind hier allen voran die §§ 30, 130 OWiG, wonach Unternehmen als Körperschaft selbst sowie die Geschäftsführer empfindlich belangt werden können.
Maßgeblich ist dabei immer die Frage, ob dem Geschäftsführer ein Verstoß gegen die Grundsätze des ordentlichen Kaufmanns oder ein sog. Organisationsverschulden nachgewiesen werden kann. Es ist also wichtig, vorzeitig Prozesse beweisbar implementiert zu haben, die genau dem entgegenhalten werden können, zu denken ist etwa an eine vertikale Pflichtendelegation von GF-Pflichten und saubere Reporting-Dokumentation.
Wichtig zu wissen ist auch, dass jedem Betroffenen, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die gleichen Rechte zur Verteidigung zustehen, wie gegen einen beschuldigten Straftäter. Sofern Sie persönlich betroffen sind oder Post von der Staatsanwaltschaft zusätzlich wegen des Verdachts auf Betrug, Untreue oder Insolvenzverschleppung vorliegt, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, insbesondere bei:
- Hausdurchsuchung und Durchsuchung Ihrer Geschäftsräume
- Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter oder als Zeuge
- Beschlagnahmung, Sicherstellung, präventive Vermögensabschöpfung
- Anordnung von Haftverfügungen, insbesondere der Untersuchungshaft
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