Geißler Legal - Kanzlei für Compliance & Wirtschaftsstrafrecht

Rechtsanwalt Compliance & Wirtschaftsstrafrecht mit Kanzleisitz in Köln

Compliance optimierte Rechtsberatung für Ihre Geschäftstätigkeit - ganzheitlich, länderübergreifend, kosteneffizient.

Strafrecht und Unternehmenskontext? Passt das wirklich zusammen?

Ein klares ja. Das Strafrecht ist für Unternehmer gleich unter 2 Gesichtspunkten wichtig

  1. Zwecks Vorbeugung – sog. präventive strafrechtliche Compliance
  2. Zwecks Verteidigung – sog. reaktive strafrechtliche Compliance

Mit zunehmender Fokussiering der Strafverfolgungsbehörden auf Unternehmen und seine Entscheidungsträger als Target der Ermittlungen berate und vertrete ich Sie mit Rat und Tat in allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts.

1. Vorbeugung - präventive strafrechtliche Compliance

Compliance steht auf 3 Säulen: der Prävention, der Kontrolle und der Reaktion. Alle 3 Säulen sollten mit stabilem Fundament in Ihrem Unternehmen installiert und abgesichert sein. Mit Blick auf Strafrecht als das schärfste Schwert der Rechtsordnung sollte der absolute Schwerpunkt in Ihrer Organisation auf der Prävention, also der Vorbeugung von Strafrechtsfällen liegen. Beugen Sie mit Strafrechts-Compliance dem Entstehen eines Anfangsverdachts von strafrechtlich relevanten Verhalten wie etwa unlauterer Einflußnahme im geschäftlichen Verkehr, Auslandskorruption oder Betrugssystemen vor. Effektive Vorbeugung zum Schutz des Unternehmens und seiner Vertreter kann erreicht werden durch Implementierung von Criminal Compliance Strukturen.

Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Compliance-Anforderungen umfassend zu erfüllen und rechtlichen Risiken proaktiv zu begegnen. Meine Dienstleistungen umfassen:

  • Anti-Korruptionsschulungen: Ich biete gezielte Schulungen an, um Ihr Team für die Gefahren von Korruption zu sensibilisieren und Ihnen zu helfen, präventive Maßnahmen zu entwickeln. Dies stärkt nicht nur die Integrität Ihres Unternehmens, sondern schützt auch vor möglichen rechtlichen Konsequenzen. Machen Sie Schulungen und Trainings wieder lebendig und lassen sie sie in interaktiver Präsenz stattfinden. Ihre Mitarbeiter werden es Ihnen danken.

  • Beratung im Wettbewerbstrafrecht: Durch meine Expertise im Wettbewerbstrafrecht unterstütze ich Sie bei der Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften und der Vermeidung wettbewerbswidriger Praktiken. Dies hilft Ihnen, faire Wettbewerbsvorteile zu nutzen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

  • Geldwäsche und Außenwirtschaftsgesetze: Ich berate Sie umfassend zu den komplexen Vorschriften der Geldwäschebekämpfung und den Außenwirtschaftsgesetzen. Dies schließt die Implementierung von effektiven Kontrollmechanismen ein, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt und Risiken minimiert werden.

  • Interne Untersuchungen (Internal Investigations): Sollten interne Unregelmäßigkeiten oder Verdachtsmomente auftreten, führe ich gründliche interne Untersuchungen durch. Mein Ziel ist es, mögliche rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu beheben, um die Integrität und Transparenz Ihres Unternehmens zu gewährleisten.

2. Verteidigung - reaktive strafrechtliche Compliance

Während die angelsächsischen und US-amerikanischen Rechtssysteme ein Unternehmensstrafrecht seit je kennen (bspw. US-Federal Sentencing-Guidelines) gibt es hierzulande kein Strafrecht, das unmittelbar das Unternehmen straft, weil Strafrecht an Schuld anknüfpt. Allerdings gibt es neben der langen Diskussion zur Einführung des sog. Verbandssanktionengesetzes eine Reihe von Bußgeldtatbeständen, die Unternehmen kennen müssen. Denn Bußgeldtatbestände sind zwar formaljuristisch nur Ordnungswidrigkeiten. Allerdings spielt es keine Rolle für das betroffene Unternehmen, wenn es zur Zahlung von 10% seines weltweiten Jahresumsatzes verpflichtet wird, ob die Sanktion nun im rechtlichen Sinne eine Strafe nach dem StGB oder „nur“ eine Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG ist. Maßgeblich in Deutschland sind hier allen voran die §§ 30, 130 OWiG, wonach Unternehmen als Körperschaft selbst sowie die Geschäftsführer empfindlich belangt werden können.

Maßgeblich ist dabei immer die Frage, ob dem Geschäftsführer ein Verstoß gegen die Grundsätze des ordentlichen Kaufmanns oder ein sog. Organisationsverschulden nachgewiesen werden kann. Es ist also wichtig, vorzeitig Prozesse beweisbar implementiert zu haben, die genau dem entgegenhalten werden können, zu denken ist etwa an eine vertikale Pflichtendelegation von GF-Pflichten und saubere Reporting-Dokumentation.

Wichtig zu wissen ist auch, dass jedem Betroffenen, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die gleichen Rechte zur Verteidigung zustehen, wie gegen einen beschuldigten Straftäter. Sofern Sie persönlich betroffen sind oder Post von der Staatsanwaltschaft zusätzlich wegen des Verdachts auf Betrug, Untreue oder Insolvenzverschleppung vorliegt, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, insbesondere bei:

  • Hausdurchsuchung und Durchsuchung Ihrer Geschäftsräume
  • Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter oder als Zeuge
  • Beschlagnahmung, Sicherstellung, präventive Vermögensabschöpfung
  • Anordnung von Haftverfügungen, insbesondere der Untersuchungshaft

Kontaktieren Sie mich noch heute, um herauszufinden, wie ich Ihnen helfen kann, Ihre Compliance-Anforderungen zu erfüllen und Ihr Unternehmen rechtlich abzusichern. Vertrauen Sie auf meine Expertise in Compliance und Strafrecht, um Ihre rechtlichen Fragen professionell zu klären.

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Meine Expertise für Ihre rechtlichen Herausforderungen

Meine langjährige Erfahrung im Bereich Compliance und Strafrecht ermöglicht es mir, Ihnen präzise und fundierte Unterstützung zu bieten. Ich verstehe die komplexen rechtlichen Anforderungen, die Unternehmen heute begegnen, und arbeite daran, Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten. Mit einem klaren Fokus auf Ihre individuellen Bedürfnisse helfe ich Ihnen dabei, rechtliche Risiken zu minimieren und Ihre Compliance-Ziele zu erreichen.
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