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Bundestag stimmt für neues Wehrdienstgesetz

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Bundestag stimmt für neues Wehrdienstgesetz

Der Bundestag hat am Freitag, 5. Dezember 2025, ein neues Wehrdienstgesetz verabschiedet. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2026 wird die Wehrpflicht in angepasster Form reaktiviert. Die Entscheidung führt bundesweit zu Diskussionen und Streiks, da künftig wieder junge Menschen systematisch erfasst und zu Musterungen eingeladen werden sollen. Besonders betroffen ist erstmals der Jahrgang 2008, der als erster vollständiger Jahrgang der neuen Regelung unterfällt und damit zu den zukünftigen Wehrpflichtigen gehört. Viele Betroffene suchen nun Orientierung über ihre Pflichten, Rechte und Handlungsmöglichkeiten.

Verfassungsrechtliche Grundlagen der neuen Wehrpflicht

Die rechtliche Basis bleibt unverändert im Grundgesetz verankert. Art. 12a GG erlaubt es dem Gesetzgeber, die Wehrpflicht durch einfaches Gesetz zu aktivieren. Männer können zu einem Dienst an der Waffe verpflichtet werden, für Frauen kommen ausschließlich nicht-waffentragende Funktionen in Betracht. Die Reform setzt damit auf bekannte verfassungsrechtliche Strukturen, überführt diese jedoch in ein modernes Verwaltungsverfahren, das insbesondere auch Kriegsdienstverweigerer und deren verfassungsrechtlich geschützte Position berücksichtigt.

Geplanter Ablauf und mögliche Altersgrenzen

Das neue Wehrdienstsystem sieht eine Erfassung aller geeigneten Jahrgänge vor, einschließlich eines verpflichtenden Fragebogens und einer medizinischen Tauglichkeitsprüfung. Diese Verfahren lehnen sich an frühere Musterungen an, werden jedoch organisatorisch neu strukturiert. Der Jahrgang 2008 bildet den Auftakt der neuen Erfassung, während politisch flexible Altersgrenzen zwischen 18 und 30 Jahren diskutiert werden. Das wirft zentrale Fragen für viele Ratsuchende auf: Ab wann beginnt die Wehrpflicht tatsächlich? Und wer fällt in die erste Einberufungsrunde? Auch organisatorische Elemente wie ein mögliches Losverfahren können eine Rolle spielen. Die genaue Ausgestaltung wird für die praktische Umsetzung entscheidend sein.

Kriegsdienstverweigerung als geschütztes Grundrecht

Unabhängig von der Reform bleibt die Kriegsdienstverweigerung ein unmittelbar geltendes Grundrecht. Art. 4 Abs. 3 GG schützt die Entscheidung, den Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen abzulehnen. Ein entsprechender KDV-Antrag kann jederzeit gestellt werden. Im Anerkennungsverfahren kommt es vor allem auf eine persönliche und nachvollziehbare Begründung an, die vom zuständigen Bundesamt – häufig dem BAFzA – sorgfältig geprüft wird. Unsere Kanzlei unterstützt Ratsuchende regelmäßig bei der Formulierung ihrer Gewissensdarlegung, bei Anhörungen und bei rechtlichen Schritten im Falle von ablehnenden Entscheidungen. Dies gilt sowohl für zukünftige Wehrpflichtige als auch für bereits eingetragene Kriegsdienstverweigerer.

Kriegsdienstverweigerung im Verteidigungs- oder Kriegsfall

Eine besonders häufig gestellte Frage betrifft die Wirksamkeit der Kriegsdienstverweigerung im Ernstfall. Viele Mandanten befürchten, dass dieses Grundrecht bei Mobilisierung eingeschränkt werden könnte. Juristisch ist das klar geregelt: Die Kriegsdienstverweigerung gilt auch im Verteidigungs- oder Kriegsfall uneingeschränkt fort. In der Praxis ist jedoch mit beschleunigten Prüfverfahren, strengeren Anforderungen und verkürzten Fristen zu rechnen. Gerade dann ist eine anwaltliche Begleitung besonders sinnvoll, um das Grundrecht effektiv durchzusetzen.

Rechtliche Konsequenzen bei Pflichtverstößen

Die Missachtung gesetzlicher Verpflichtungen wie der Teilnahme an Musterungen oder der Rücksendung erforderlicher Unterlagen kann zu Bußgeldern und weiteren Sanktionen führen. Fehlende Mitwirkung wird von den Behörden konsequent verfolgt. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Fristen, Pflichten und mögliche Ausnahmebestimmungen korrekt einzuordnen und Konflikte mit dem Karrierecenter der Bundeswehr oder dem BAFzA zu vermeiden.

Fazit aus anwaltlicher Sicht

Die Rückkehr zu einem verpflichtenden Wehrdienst stellt junge Menschen, Eltern und Unternehmen vor neue Herausforderungen. Unsere Kanzlei berät umfassend zu den Anforderungen des neuen Gesetzes, begleitet durch das Musterungsverfahren und setzt das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung effektiv durch – sowohl bei der Erstellung eines KDV-Antrags als auch in Widerspruchs- und Klageverfahren. Ziel ist es, Mandanten rechtssicher durch die neue Rechtslage zu führen und ihnen in allen Phasen zuverlässige Orientierung zu geben.

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FAQs – Häufig gestellte Fragen zum neuen Wehrdienstgesetz

Der Gesetzesrahmen tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Da Musterungsstellen und Verwaltungsstrukturen jedoch erst aufgebaut werden, beginnt die praktische Umsetzung schrittweise und nicht überall gleichzeitig.
Der Gesetzgeber orientiert sich an dem Zeitpunkt, an dem die ersten Betroffenen nach der Reform volljährig werden. Ältere Jahrgänge bleiben zunächst außen vor, solange kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt.

Frauen müssen zwar den Fragebogen beantworten, sind aber nicht zur Musterung verpflichtet. Sie können sich freiwillig melden, ein verpflichtender Dienst ist für sie nicht vorgesehen.

Nein. Die Untersuchung dient nur der Feststellung der Tauglichkeit. Erst bei tatsächlichem Personalbedarf können Einberufungen erfolgen. Viele gemusterte Personen werden nicht unmittelbar zum Dienst verpflichtet.
Die Untersuchung entspricht einem medizinischen Basis-Check. Neben einem Gespräch zur Gesundheitsgeschichte erfolgen Tests zu Sehvermögen, Körperbau, Beweglichkeit und Belastbarkeit. Am Ende wird ein Tauglichkeitsgrad festgelegt.
Sollte der freiwillige Wehrdienst die nötigen Personalzahlen nicht erreichen, kann der Bundestag eine Bedarfswehrpflicht beschließen. Dadurch könnten bestimmte Jahrgänge verpflichtet werden, den Dienst anzutreten.
Freiwillig Dienende erhalten rund 2.600 Euro brutto im Monat. Wer länger bleibt, erhält zusätzliche Vorteile, etwa Zuschüsse zum Führerschein nach zwölf Monaten Dienstzeit.
Ja. Da die Strukturen noch im Aufbau sind, wird ein Rückstau erwartet – insbesondere 2026 und 2027. Erst ab Mitte 2027 sollen vollständige Jahrgänge regulär gemustert werden können.
Ja. Die Kriegsdienstverweigerung bleibt ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht. Auch im Verteidigungs- oder Kriegsfall kann ein Antrag gestellt werden, wobei die Prüfverfahren in solchen Situationen erfahrungsgemäß schneller und strenger ablaufen.
Wer Fragebögen ignoriert, Termine versäumt oder der Musterung fernbleibt, muss mit Bußgeldern oder weiteren Maßnahmen rechnen. Eine rechtzeitige rechtliche Beratung hilft, Fehler zu vermeiden und Fristen korrekt einzuhalten.

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